Testament von Elvis. (Zum Vergrößern gewünschte Dokumentseite anklicken.)


LETZTER WILLE UND TESTAMENT

von ELVIS A. PRESLEY

Ich, Elvis A. Presley, Bewohner und Bürger von Shelby County, Tennessee, erkläre, in gesunder, geistiger Verfassung, dieses Schriftstück als meinen letzten Willen und Testament; hiermit werden alle früher verfassten Schriften gegenstandslos.

I: Schulden, Ausgaben und Steuern

Ich beauftrage meinen Testamentsvollstrecker, nachfolgend benannt, all meine ausstehenden Schulden und die Begräbniskosten zu begleichen, sowie alle Kosten, die zur Verwaltung meines Vermögens anfallen und dies sobald als möglich nach meinem Tode.

Weiterhin verordne ich, daß alle Vermögens-, Erbschafts-, Transfer- und Nachfolgesteuern, die aufgrund meines Todes zu begleichen sind, von meinem restlichen Vermögen bezahlt werden, gleichgültig, ob dieser Besitz in diesem Testament erwähnt wird oder nicht, und in diesem Interesse hat keine Person das Recht, eine dieser bezahlten Beträge zurückzufordern.

Mein Testamentsvollstrecker, in der ihm übertragenen Diskretion, soll alle Kosten von meinem restlichen Vermögen begleichen, z. B. Begräbniskosten oder andere fällige Summen wegen Gerichtsprozessen.

II: Anweisungen zu persönlichem Besitztum, Nutzteil im speziellen

Ich gehe davon aus, dass ein Teil meines Vermögens zum Zeitpunkt meines Todes persönlicher Besitz sein wird, in Form verschiedenster Arten und Werte; dies beinhaltet Trophäen und andere Dinge, die sich während meiner beruflichen Karriere angesammelt haben.

Was diesen Besitz angeht, veranlasse ich, daß mein benannter Testamentsvollstrecker vollkommene Freiheit und Verfügungsgewalt innehat, solange er in gutem Glauben und im Interesse meines Vermögens handelt.

Seine Verfügungsgewalt ist unantastbar. Ich autorisiere hiermit ausdrücklich meinen Testamentsvollstrecker und Bevollmächtigten, gewissenhaft und nacheinander jedem Erben - aus sämtlichen nachfolgend gegründeten Trusts - den Gebrauch und Nutzen jeglicher Haushaltsgüter, Möbel oder anderer Besitztümer zu gestatten, ausgenommen Bargeld, Aktien, Pfandbriefe oder ähnliche Sicherheiten, die entweder meinem Testamentsvollstrecker oder meinem Bevollmächtigten unterstehen. Mein Testamentsvollstrecker oder Bevollmächtigter können nicht für den Verbrauch, Schaden oder Verlust jeglichen Besitzes zur Verantwortung gezogen werden, so sollen auch die Erben jeglicher Trusts oder deren Bevollmächtigte oder Verwalter nicht verantwortlich für den Verbrauch, Schaden oder Verlust jeglichen Besitztums gemacht werden können.

III : Tatsächlicher Besitz

Sollte ich zum Zeitpunkt meines Todes im Besitz eines Vermögens sein, ermächtige und ersuche ich meinen Testamentsvollstrecker und Bevollmächtigten, dieses Besitztum zu Geschäftszwecken zu erhalten oder es oder Teile davon, zu verkaufen, sowie sie es im Interesse des Vermögens und der Erben für richtig ermessen.

IV : Verbliebene Trusts

Nach Begleichung aller Schulden, Ausgaben und Steuern, wie verlautet unter Punkt I, übergebe ich meinen restlichen Besitz meinem Bevollmächtigten zu treuen Händen; dies schließt alle verfallenen Vermächtnisse und jeglichen Besitz, über welchen ich Verfügungsgewalt innehabe, mit folgender Absicht:

a) Der Bevollmächtigte ist angewiesen, den Trust und das daraus resultierende Einkommen in Einklang mit seinen Rechten und Pflichten, der Autorität und den Machtbefugnissen sowie Bevollmächtigungen zu übernehmen, zu wahren, zu verwalten, zu investieren und reinvestieren; dies wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Bevollmächtigte ist angehalten, alle Ausgaben, Steuern und bei der Verwaltung entstehenden Kosten aus dem hieraus entstehenden Einkommen zu begleichen.

b) Nach Begleichung aller angefallenen Ausgaben, ist der Bevollmächtigte autorisiert, das Nettoeinkommen anzusammeln und zu verwenden für die Erhaltung der Gesundheit, die Erziehung, die Unterstützung und das Wohlergeben von

I. meiner Tochter, Lisa Marie Presley, sowie jeglicher anderer gesetzlicher Nachfolger, die ich habe.
II. meiner Großmutter, Minni Mae Presley,
III. meines Vaters, Vernon E. Presley und
IV. aller weiteren, zum Zeitpunkt meines Todes lebenden Anverwandten, die mit absolutem Übereinkommen mit meinem Bevollmächtigten obige Hilfeleistungen benötigen.

Der Bevollmächtigte kann über o.g. Unterstützung verfügen, um die derzeitigen und zukünftigen Bedürfnisse der in den ersten drei Kategorien erwähnten Anverwandten zu erfüllen, ohne dabei den Trust anzugreifen. Die Entscheidungen des Bevollmächtigten sind ausschließlich und endgültig und können nicht angezweifelt werden.

c) Nach dem Tode meines Vaters, Vernon E. Presley, ist der Bevollmächtigte beauftragt, keine weiteren Auszahlungen an die unter Kategorie 4 genannten Erben zu leisten, womit deren Anspruch auf den Trust erlischt.

d) Nach dem Tode meines Vaters und meiner Großmutter, soll das restliche Vermögen zu gleichen Teilen an meine lebenden Kinder gehen. Von Zeit zu Zeit soll der Bevollmächtigte Teile oder das ganze Netto-Einkommen zur Unterstützung, Erziehung und zum Wohlergeben meiner Kinder verwenden. Solche Leistungen sollen dem Erben - unter Aufsicht und in Kenntnis des Bevollmächtigten - direkt oder seinem Vormund ausgehändigt werden.

e) Sobald jedes meiner Kinder das 25. Lebensjahr vollendet hat und sowohl mein Vater als auch meine Großmutter verstorben sind, sollen alle Anteile zu gleichen Teilen an meine Kinder fallen.

f) Sollte eines meiner Kinder vor Vollendung des 25. Lebensjahres versterben, gehen seine Anteile unter Berücksichtigung des Punktes V an seine Nachkommen; sind keine Nachkommen vorhanden, an seine Geschwister zu gleichen Teilen. Fällt unter Berücksichtigung des Paragraphen f) irgendeine Auszahlung an einen Erben an, so soll mein Bevollmächtigter unter Berücksichtigung dieses Testaments diesen Anteil nicht auszahlen, sondern in den Trust aufnehmen.

V: Auszahlung an minderjährige Kinder

Sollte ein Anteil an einen Erben fallen, bevor dieser das 18. Lebensjahr vollendet hat, so kann der Erbe über diesen Anteil verfügen. Jedoch soll der Bevollmächtigte diesen Anteil zurückhalten und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu Gunsten des Erbens zu seiner Unterstützung und Erziehung verwalten.

VI: Andere Erben

Für den Fall, daß alle meine direkten Nachkommen zum Zeitpunkt des Erbantritts verstorben sind, geht mein gesamter Besitz und alle Verwaltungsgüter der Trusts in gleichen Teilen an meine gesetzlichen Erben, dem Verwandtschaftsgrad nach.

VII : Undurchführbare Klauseln

Sollte irgendeine der Klauseln dieses Testaments nicht durchführbar sein, so sind doch alle verbleibenden Klauseln auszuführen.

VIII : Lebensversicherung

Sollte mein Vermögen zum Zeitpunkt meines Todes eine Lebensversicherung beinhalten, so soll mein Testamentsvollstrecker den Erlös hieraus zur Begleichung von Schulden, Ausgaben und Steuern verwenden, gemäß Auflistung in Punkt I. Der übrige Erlös dient zur Aufstockung der Anteile und Anordnungen des Punktes IV.

IX: Verschwendungsklausel

Ich ordne an, daß im Interesse meiner Erben, ihnen Ansprüche von Kreditstellern u.a., auch von legalen Personen, in der hier vorgesehenen Verbindung zu den Trusts, erspart bleiben. Jegliche hier vorgesehene Klausel mit Anteilen an eine weibliche Person sind einzig und allein für ihren Gebrauch bestimmt, frei von Schulden, Kontrakten oder Verfügungen des jeweiligen Ehemannes.

X: Erlös aus persönlicher Leistung

Jegliche Summe, die aus meiner persönlichen Tätigkeit zu meinen Lebzeiten erwächst (einschließlich Auftritte, Konzerte und Filme) und nach meinem Tode in mein Vermögen oder einen Trust ausgezahlt wird, soll, entgegen dem Vermögensklausel- und Trust-Gesetz als Einkommen betrachtet werden.

XI: Testamentsvollstrecker und Bevollmächtigter

Ich ernenne als Testamentsvollstrecker meines letzten Willens und als Bevollmächtigten jedes zu eröffnenden Trusts, meinen Vater.

Ich ordne an, daß mein Vater einen Nachfolge-Testamentsvollstrecker und Bevollmächtigten ernennen kann. Sollte es aus irgendeinem Grund meinem Vater unmöglich sein, als Testamentsvollstrecker und Bevollmächtigter zu füngieren oder sollte er versterben, ohne Nachfolger benannt zu haben, so soll, unter Berücksichtigung seines letzten Willens, die "National Bank of Commerce", Memphis, Tennessee oder deren Nachfolger als Verwalter und Bevollmächtigter ernannt werden.

Keiner der hier Benannten, einschließlich der durch meinen Vater benannten, soll in der Ausübung einer Pflichten durch Sicherheitsmaßnahmen und Bindungen beeinträchtigt werden, trotz gegenteiliger Gesetze.

XII: Befugnisse, Pflichten, Privilegien und Immunität des Bevollmächtigten

Falls nicht gegenteilig festgelegt, gebe und garantiere ich dem benannten Bevollmächtigten und seinem pflichtgemäß bestimmten Nachfolger die Befugnis, alles zu unternehmen, was er im Hinblick auf die Verwaltung jedes Trusts, der in diesem Testament gegründet wird, für nötig befindet, auch wenn solche Befugnisse für Bevollmächtigte normalerweise nicht üblich sind.

Zur Illustration, nicht zur Begrenzung der Generalität der zwar garantierten Befugnisse und Autoritäten des Bevollmächtigten, gebe und garantiere ich folgende Befugnisse:

a) alle Befugnisse auszuüben, zu denen Treuhänder autorisiert sind, gemäß den Tennessee Code Annotated Sections 35-616 bis 35-618, einschließlich aller eingetretenen Änderungen zum Zeitpunkt meines Todes.
b) Dem Bevollmächtigten wird unbegrenzte Befugnisgewalt garantiert, nicht um es freizustellen, gesetzliche Instruktionen zu befolgen, sondern mit der Absicht, ihm Entscheidungsfreiheit in Bezug auf das Wohlergehen des momentanen Erben zu ermöglichen. In solchen Fällen sind die Rechte aller weiteren Erben zweitrangig; der Bevollmächtigte hat sich ihnen gegenüber nicht zu verantworten. Jedoch kann kein Haupterbe - ohne in irgendeiner Weise die Weite dieser Absichtserklärung abschwächen zu wollen - solch bevorzugte Behandlung fordern; sie enthält Investment-Politik, Anlagen und Einkommen sowie Entscheidungen über Anlagen und Einkommensfragen.
c) Der Bevollmächtigte ist ermächtigt, jegliche Summe für das Wohlergehen eines Minderjährigen zu zahlen oder einer jeden Person, die im Ermessen des Bevollmächtigten zu eigenen Entscheidungen unfähig ist, im Hinblick auf Erziehung, Unterhalt und Unterstützung des besagten Erben oder Zahlungen an jeden zu leisten, der für den Erben sorgt, ohne Intervention des gesetzlichen Vormundes. Es ist Aufgabe des Bevollmächtigten, sich darum zu kümmern, daß jeder Erbe die Zahlungen erhält, ohne jedoch weiter verpflichtet zu sein, die Verwendung des Geldes zu überprüfen oder eventuelle andere Geldquellen zu berücksichtigen, die der Erbe haben mag oder andere Personen, die ihn unterstützen.
d) Was den Bevollmächtigten betrifft, so sollen keine Garantien, kein Pfand, kein Verkauf, keine Belohnung, kein Verlust oder andere Transaktionen mit dem Trust-Vermögen mit Nachforschungen verbunden sein und mit dem Hinblick auf den Zweck oder die Notwendigkeit solcher Entscheidungen, noch auf die Ausführung diesbezüglicher Entscheidungen, die dem Bevollmächtigten zuerkannt sind.

XIII: Bevollmächtigter und Testamentsvollstrecker

a) Sollte der Bevollmächtigte jemals Zweifel an seiner Verfügungsgewalt, Autorität oder Pflicht in der Verwaltung jeglicher geschaffener Trusts haben, so kann er den Rat gesetzlicher Anwälte einholen.
Der Bevollmächtigte wird von jeglicher Verantwortung gegenüber den Verfügungen jenes gesetzlichen Anwalts befreit, dessen Meinung er im guten Glauben eingeholt hat; auch gegenüber jeglichen hierdurch hervorgerufenen Schaden, vorausgesetzt, daß nichts hierin enthaltene es dem Bevollmächtigten verbietet, ein ordentliches Gericht in Verwaltungsangelegenheiten des Trusts anstatt eines Anwalts zu befragen.
b) Der Bevollmächtigte soll seine Aufgaben mit der Weitsicht und Diskretion ausführen, als seien es seine eigenen Angelegenheiten und nicht im Hinblick auf Spekulationen. Er soll das Einkommen, die Sicherheit des Kapitals und die Auszahlung an die Erben beachten.
c) Der Bevollmächtigte soll einen angemessenen Lohn für seine Leistungen erhalten.
d) Der Testamentsvollstrecker und seine Nachfolger erhalten dieselben Rechte, Privilegien, Gewalten und Immunitäten, wie mein Bevollmächtigter.

XIV : Gesetz gegen Ewigkeiten

a) Unter Berücksichtigung des Gesetzes gegen Ewigkeiten, ordne ich an, daß, ausschließlich allem ausdrücklich dagegen Festgelegtem, jeder hierin geschaffene Trust 21 Jahre nach dem Tod ds letzten Nachkommen meiner Erben endet. Hiernach wird das Vermögen an betroffene Personen verteilt.
b) Ohne entgegenbesetze Anordnungen in diesem Testament aufheben zu wollen, ordne ich an, dass, falls Zahlungen an Personen anfallen, für die ein Trust geschaffen wurde, diese Zahlungen nicht dem Erben direkt ausbezahlt werden, sondern in den Trust eingefügt werden und in derselben Weise wie der Trust weiterverwaltet werden.

XV : Vermögensauszahlung und Erbschaftssteuern

Ohne der Anordnung in Punkt X zu widersprechen, autorisiere ich meinen Testamentsvollstrecker, solche Summen zu verwenden, die durch meinen Besitz nach meinem Tode und aus meiner persönlichen Arbeit (festgelegt in Punkt X) gewonnen werden, um Steuern gemäß Punkt I zu begleichen.

Ich, Elvis A. Presley, unterschreibe und erkläre in Kenntnis dessen, was dieser letzte Wille enthält, in Gegenwart zweier kompetenter Zeugen, dieses als meinen letzten Willen und Testament am 03. März 1977.

Diese Schrift, bestehend aus dieser und 11 weiteren Seiten (maschinengeschrieben) wurde von Elvis A. Presley unterschrieben, versiegelt und veröffentlicht als sein letzter Wille, in Gegenwart und nur auf seinen Antrag und in seiner Gegenwart haben hierunter die Namen als Zeugen Gesetz, am 03. März 1977 in Memphis, Tennessee

Ginger Alden, Charles F. Hodge und Ann Dewey Smith.

Nachdem sie vereidigt wurden, schwören und bestätigen sie, dass der vorhergehende letzte Wille von Elvis A. Presley unterschrieben wurde und zu dieser Zeit als sein letzter Wille und Testament erklärt wurde und zwar in unserer Gegenwart und mit unserer Unterschrift als Zeugen. Wir schwören und bestätigen weiterhin, dass der Testator geistig gesund ist und nicht unter Bedrohung oder äußerem Einfluss gehandelt hat, älter als 18 Jahre alt war und dass jede der Zeugen mehr als 18 Jahre zählte.

Beschworen und unterschrieben vor meinen Augen am 03. März 1977, Dayton Beecher Smith II, öffentlicher Notar.